66 RVJ / ZWR 2016 Einrichtung eines Transportdienstes pro Kind sein würde, darf zwar keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs haben, wohl aber Berücksichtigung finden, wenn es darum geht, bei erwiesenermassen unzumutbarem Schulweg eine geeignete und auch für Gemeinden mit Streubausiedlungen in ländlichen Regionen oder im Berggebiet mit allenfalls beschränkter finanzieller Leistungs- fähigkeit verkraftbare Transportlösung zu suchen. Als mögliche Alter- native zu einem mittäglichen Hin- und Rücktransport bei langen Schul- wegen und im Verhältnis kurzen Mittagspausen kommt im Übrigen (bei Schülern der unteren Schulstufen) der Besuch eines schulseitig organisierten Mittagstisches mit dem Angebot einer angemessenen Mittagsverpflegung und entsprechender Beaufsichtigung der Schüler in Frage. Die Teilnahme an einem solchen gilt als zumutbar und ent- bindet den Schulträger davon, für einen Schultransport (auch) am Mittag besorgt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 7. Dezember 1998, in: VPB 63/1999 Nr. 59, E. 5; Plotke, Schulrecht, a.a.O., S. 233)“. 2.2.3 Zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit im Sinne der Eignung der getroffenen Massnahmen. Vorliegend würde die Gemeinde das
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 Die Beschwerdeführer erheben den Anspruch, dass die Gemeinde zu verpflichten sei, bei einem für das Kind unzumutbaren Schulweg täglich einen unentgeltlichen Schultransport zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde sei verpflichtet, den Schultransport zu organisieren und die Kosten vollumfänglich zu übernehmen. Aufgrund der schweren Krankheit des Vaters und der beruflichen Situation der Mutter sei es den Beschwerdeführern gar nicht möglich, den ihnen aufgetragenen Transport am Morgen zu bewerkstelligen. Schliesslich sei ihnen der Transport nicht zumutbar.
E. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obliga- torisch ist und allen Kindern offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [KV; SGS/VS 101]). Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetz- baren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Sie umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1; Giovanni Biaggini, Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 3 zu Art. 19 BV). Dies begründet ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen. Die grund-rechtliche Garantie fungierte stets als Rahmen der kantonalen Schulhoheit und erlaubte dem Bund, mittels Rechtsprechung einen Minimalstandard festzulegen (Regula Kägi-Diener, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/ Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, N. 13 und 17 zu Art. 19 BV).
E. 2.1.1 Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht bezieht sich auf den Ort des tatsächlichen Aufenthaltes, an dem die Schulpflichtigen sich mit der Zustimmung ihrer Erziehungsbe- rechtigten gewöhnlich aufhalten (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A. 2008, S. 796). Fallen Wohn- und Schulort auseinander, darf dies zu keiner Einschränkung des An-spruchs im Sinne von Art. 19 BV führen (BGE 133 I 156 E. 3.1; 129 I 12 E. 4.2). Bei einem weiten und gefährlichen Schulweg müssen Hilfeleistungen (Schulbus, Begleitung, Mittagstisch)
62 RVJ / ZWR 2016 geboten werden. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden. Seiner Beförderungspflicht kann er etwa dadurch genügen, dass er den Schulpflichtigen die Billettkosten erstattet oder einen Schulbus respektive einen Schultaxidienst einrich- tet. Dem Schulträger steht es aber auch zu, die Erziehungsberechtig- ten zur Besorgung des Schultransports ihrer Kinder heranzuziehen, soweit ihnen der Transport möglich und zumutbar ist und die Kosten erstattet werden (BGE 140 I 153 E. 2.3.3 und 133 I 156 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4). Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kinder über Mittag nach Hause zurückkehren können und die Beförderung kann durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (Regula Kägi-Diener, a.a.O. N. 53 zu Art. 19 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Die Frage, wann ein Schulweg noch zumut- bar ist, beschäftigt die zuständigen Verwaltungs- und Gerichts- instanzen immer wieder (vgl. eine Übersicht über die Praxis bei Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart/ Wien 2003, S. 226-236; Sandor Horvath, Der verfassungsmässige An- spruch auf einen zumutbaren Schulweg, in ZBl 108/2007 S. 633-665; Regula Kägi-Diener, a.a.O., N. 52-63 zu Art. 19).
E. 2.1.2 Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisato- rische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhauszuteilung, Begleit- dienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen in Frage (Sandor Horvath, a.a.O., S. 662 f.; Regula Kägi- Diener, a.a.O., N. 52 zu Art. 19). Es ist vorab Sache des kantonalen Gesetzgebers, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Gemeinden einen Transportdienst zu organisieren oder Transport- kosten ganz oder teilweise zu übernehmen haben (Urteil des Bundes- gerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 3.2). Die Kostenüber- nahme für den Schulweg gehört gemäss BGE 133 I 153 E. 3.6.3 nicht zum „Kerngehalt der Unentgeltlichkeit des Unterrichts“, die Organisa- tion eines zumutbaren Schulweges als solcher ist ein gewichtiger Bestandteil des Anspruchs auf Grundschulunterricht. Die Kostenüber- nahme kann aber auch bei Beschulung am Wohnort strengeren Anforderungen unterstellt werden und Einschränkungen unterliegen (Regula Kägi-Diener, a.a.O., N. 55 zu Art. 19).
RVJ / ZWR 2016 63
E. 2.1.3 Das des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom
E. 2.2 Es ist zu prüfen, ob die Verfügung der Gemeinde, welche vom Staatsrat geschützt wurde, verhältnismässig ist, was die Beschwerde- führer bestreiten.
E. 2.2.1 Das Bundesgericht wendet die Eingriffsvoraussetzungen für Grundrechte aufgrund von Art. 36 BV sinngemäss auch für das Recht auf Grundschulunterricht an. Dieses Vorgehen wird mit dem Argument begründet, Art. 19 BV bedürfe der Konkretisierung durch Gesetzgeber und rechtsanwendende Behörden, wobei solche Konkretisierungen zwangsläufig auch gewisse Einschränkungen mit einschliessen würden. Bei derartigen konkretisierenden Einschränkungen seien in Übereinstimmung mit Art. 36 BV die Kriterien des öffentlichen Inte- resses und der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 129 I 35 E. 8.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt wurden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 2.2.2 Das Bundesgericht hat das Interesse an der Erhaltung sprach- lich homogener Gebiete (BGE 122 I 236 E. 4) sowie das Interesse an einer kostengünstigen Gestaltung des Schulwesens (BGE 122 I 236 E. 2d) als öffentliche Aufgaben anerkannt (vgl. Giovanni Biaggini, BV Kommentar, N. 14 zu Art. 18). Zu einem kostengünstigen Schulwesen haben auch die Eltern beizutragen. Das Bundesgericht führt hierzu im Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3 wörtlich aus: „Es fällt dabei nicht zum Vornherein ausser Betracht, die Eltern selber (oder von diesen beizuziehende Angehörige, Nachbarn oder Dritte) unter Schadloshaltung für den damit verbundenen Aufwand mit dem Schul- transport zu betrauen, soweit dies für sie möglich und zumutbar ist. Einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf es dazu nicht. Eine Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung aus dem verfassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunter- richts (Art. 62 Abs. 2 BV) ergibt (…). Sodann stehen die Eltern auch von daher in der Pflicht, als die Kinder auf dem Schulweg in erster Linie unter ihrer Verantwortung stehen (vgl. Plotke, Schulrecht, a.a.O., S. 26 und S. 632;…). Insoweit hält es vor der Bundesverfassung stand, wenn eine Gemeinde bei für die Kinder unzumutbarem Schul- weg auch einen möglichen Transport durch die Eltern in Erwägung zieht und einen Schülertransport nur dann einrichtet, wenn ein solcher von diesen aus stichhaltigen Gründen nicht selber durchgeführt wer- den kann bzw. sich für diese als unzumutbar erweist. Allein der Umstand, dass die betroffenen Eltern es aus Bequemlichkeit vor- ziehen würden, den Transportdienst dem Gemeinwesen zu über- lassen, rechtfertigt es jedenfalls noch nicht, diesem die Einrichtung eines Schülertransportes abzuverlangen. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Lösung die öffentliche Hand teurer zu stehen käme als die Vergütung eines den Eltern mit einem privaten Transport ent- stehenden zumutbaren Aufwandes. Die Frage, wie viele schulpflich- tige Kinder in einem peripher gelegenen Ortsteil oder Weiler wohnen bzw. wie hoch demzufolge die finanzielle Belastung der Gemeinde bei
66 RVJ / ZWR 2016 Einrichtung eines Transportdienstes pro Kind sein würde, darf zwar keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs haben, wohl aber Berücksichtigung finden, wenn es darum geht, bei erwiesenermassen unzumutbarem Schulweg eine geeignete und auch für Gemeinden mit Streubausiedlungen in ländlichen Regionen oder im Berggebiet mit allenfalls beschränkter finanzieller Leistungs- fähigkeit verkraftbare Transportlösung zu suchen. Als mögliche Alter- native zu einem mittäglichen Hin- und Rücktransport bei langen Schul- wegen und im Verhältnis kurzen Mittagspausen kommt im Übrigen (bei Schülern der unteren Schulstufen) der Besuch eines schulseitig organisierten Mittagstisches mit dem Angebot einer angemessenen Mittagsverpflegung und entsprechender Beaufsichtigung der Schüler in Frage. Die Teilnahme an einem solchen gilt als zumutbar und ent- bindet den Schulträger davon, für einen Schultransport (auch) am Mittag besorgt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesrates vom
E. 2.2.3 Zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit im Sinne der Eignung der getroffenen Massnahmen. Vorliegend würde die Gemeinde das Wohnen in Siedlungsgebiet und somit in der Nähe des Schulhauses bevorzugen. Die Gemeinde übernimmt aber gemäss Verfügung den Mittagstisch, organisiert den Rücktransport von R. nach O. und über- nimmt die diesbezüglichen Kosten. Zudem bezahlt die Gemeinde pro Hinfahrt von O. nach R., welche von den Eltern zu gewährleisten ist, Fr. 13.--. Die Eltern müssen somit jeweils am Morgen ihren Sohn zum Schulhaus in R. fahren, was gegenwärtig an vier Tagen erfolgt. Die Vorinstanz hält fest, dass aufgrund der Selbständigkeit der Mutter anzunehmen sei, dass sich eine regelmässige Fahrt von jeweils 16 Minuten einrichten lasse, da Termine selbst vereinbart würden und eine 16-minütige Fahrt jeden Wochentag zumutbar und verhältnis- mässig sei. Da trotz intensiver Suche der Gemeinde kein Fahrer gefunden werden konnte, müsse der Hintransport von den Eltern übernommen werden. Der Rücktransport wird durch eine Privat- person, einen Lehrer und insbesondere durch einen Arbeiter der Gemeinde B. durchgeführt. Die Gemeinde macht geltend, dass bei einem berufsmässigen Personentransport eine einzelne Fahrt Fr. 80.-- kosten würde, was für das ganze Schuljahr über Fr. 40 000.-- aus- machen würde. Es besteht zwar ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen unentgeltlichen Unterricht, die Rechtsprechung hält hier aber auch fest, dass dieser Anspruch zu keiner übermässigen Belas-
RVJ / ZWR 2016 67 tung des Gemeinwesens führen soll (BGE 139 I 229 E. 5.6; 125 I 347 E. 5c mit Verweisen). Dazu sind die Kostenübernahmen der Gemeinde und die Organisation des Rücktransportes geeignet, da damit einer- seits die Gemeinde nicht übermässig belastet wird und anderseits die Eltern entlastet werden. Wenn die Beschwerdeführer dagegen vor- bringen, die Gemeinde habe jeglichen Transport und auch schulische Sonderfahrten zu übernehmen, so erweist sich dies als ungeeignet, weil dadurch das Ziel nicht erreicht wird, das Gemeinwesen nicht übermässig zu belasten.
E. 2.2.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihnen der Schü- lertransport aufgrund ihrer beruflichen und persönlichen Situation nicht zumutbar sei. Die Abwälzung des Schülertransportes auf die Eltern sei nur zulässig, wenn die Eltern gesund seien und keiner Arbeitstätigkeit nachgingen. Wie der Staatsrat richtig festhält, ist es angesichts der Tatsache, dass die Mutter selbständig erwerbstätig ist und ihre Arbeitszeit relativ flexibel ausgestalten kann, zumutbar, den Schultransport ihres Kindes, soweit er nicht von der Gemeinde orga- nisiert ist, selbst durchzuführen. Es ist ihr zuzumuten, ihre Arbeit so einzurichten, dass sie ihr Kind am Morgen zur Schule fährt, zumal die Schulwegstrecke lediglich 5 km beträgt. Dies kann von ihr erwartet werden, wie es einem Landwirt zuzumuten ist, seine Arbeit zu unter- brechen, um seine Kinder von der Schule abzuholen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.7). Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ausnahmsweise der Vater einspringt, obwohl er invalid ist, aber in der Lage ist, mit dem Auto zu fahren. Wie das Bundesgericht festhält, lässt eine gewisse zeitliche Beanspru- chung für den Fahrdienst eine Verpflichtung der Eltern für sich allein noch nicht als unzumutbar erscheinen, zumal davon ausgegangen werden darf, dass sich bei einer Wohnsitznahme in einem abgelege- nen Ortsteil Fahrten ins Dorfzentrum ohnehin regelmässig aufdrängen (Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.7). Unter diesen Umstän- den erweist sich die Übernahme der Schultransporte am Morgen durch die Eltern als möglich und zumutbar. Die von der Gemeinde getroffene Anordnung nimmt auch Rücksicht auf die öffentlichen Finanzen, so dass sie nicht übermässig belastet werden. Wie dies auf andere Weise zu bewerkstelligen wäre, ist nicht erkennbar.
E. 2.2.5 Schliesslich ergibt sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinne, dass die Verfügung der Gemeinde durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse
68 RVJ / ZWR 2016 gerechtfertigt ist. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit von Anordnungen im Schulbereich liegt in erster Linie bei den zuständigen Behörden. Ein Eingreifen des Richters rechtfertigt sich erst dann, wenn die zuständigen Behörden bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen. Solches kann der Gemeinde hier nicht vorgeworfen werden. Was die Betroffenheit der Beschwerdeführer anbelangt, sind Ein- schränkungen zwar vorhanden. Die Eltern tragen aber in Bezug auf den Schulweg ihrer Kinder eine Mitverantwortung (Urteil des Bundes- gerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Bewältigung der Transportkosten grösser als das Interesse der Beschwerdeführer an einem uneingeschränkten Transportdienst. Die Einschränkungen fallen massvoll aus. Ihre Interessen haben deshalb gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer vernünftigen Planung des Schul- wesens zurückzutreten. Das gilt umso mehr, als die Gemeinde bereit und in der Lage ist, die Eltern für den Hintransport zu entschädigen, den Mittagstisch bezahlt und den Rücktransport vollständig orga- nisiert.
3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Gemeinderat verfügte und vom Staatsrat geschützte Lösung einen, im Rahmen des rechtlich Zulässigen, haltbaren Entscheid darstellt; er steht mit den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen im Einklang.
E. 4 Juli 1962 (GUW; SGS/VS 400.1) enthält in Art. 37 eine entspre- chende Regelung. Während Abs. 2 von Art. 37 den Fall regelt, dass ein Kind die Schule einer Nachbargemeinde besuchen kann, wenn diese (verkehrstechnisch) wesentlich näher ist als diejenige der Wohngemeinde, ermöglicht es Abs. 3, dass ein Kind eine Schule seiner Muttersprache besuchen kann, wobei die zusätzlichen Ausla- gen von den Eltern zu tragen sind. Von Bedeutung ist nun auch, dass am 15. November 2013 das neue Gesetz über die Primarschule (GPS; SGS/VS 411.0) angenommen wurde, welches auf den
1. August 2015 in Kraft trat. Dabei wurden u. a. die Art. 37 bis 39 GUW aufgehoben. Das neue GPS enthält Bestimmungen über den Schülertransport (Art. 11) sowie den Schulort (Art. 28). Während Art. 11 Abs. 2 GPS festhält, dass unter Vorbehalt der Bestimmungen über die verschiedenen Subventionen und der Entscheide der lokalen Behörden die Transporte für die Schüler kostenlos sind, verweist Art. 28 Abs. 3 GPS bezüglich der Kostenaufteilung im interkommunalen Bereich auf eine Verordnung des Staatsrates. Die Verordnung betref- fend das Gesetz über die Primarschule vom 11. Februar 2015 (SGS/ VS 411.001) hält nun betreffend den Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde und die finanzielle Beteiligung in Art. 27 Abs.2 und Abs. 3 Folgendes fest: „2 Liegen geografische Sachzwänge vor oder wohnt die Familie nahe der Sprachgrenze der beiden Kantonsteile, kann der Schulinspektor auf Gesuch der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters des Schülers und mit der Zustimmung der Gemeinden über den Einschulungsort entscheiden. In einem Staatsratsentscheid wird festgelegt, welchen Betrag die Wohnsitz- gemeinde der Schulgemeinde zu bezahlen hat. Die Eltern werden zu einer Beteiligung in der Höhe von maximal Fr. 400 pro Schuljahr verpflichtet. Die Beteiligung der Eltern wird der Gemeinde am Schulort überwiesen. Sämt- liche übrigen Kosten (Anreise, Mahlzeiten und beaufsichtigtes Studium) gehen zulasten der Eltern.“ Das revidierte Gesetz enthält eine übergansrechtliche Bestimmung, wonach die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereichten Verfahren nach bisherigem Recht zu behandeln seien (Art. 72 GPS). Dies ent- spricht den allgemeinen Regeln, wonach das alte Recht angewendet wird, sofern die neuen Bestimmungen nicht aus zwingenden Grün- den berücksichtigt werden müssen oder sich zu Lasten Dritter aus- wirken und deren Rechtsschutz beeinträchtigen könnten (BGE 129 II 522 E. 5.3.2, BGE 126 II 522 E. 3 b/aa; Pierre Tschannen/Ulrich
64 RVJ / ZWR 2016 Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 24 N. 18 ff.). Demnach sind vorliegend noch die Vorschriften des GUW anwendbar. Anzumerken ist jedoch, dass im hier interessie- renden Sach- und Rechtszusammenhang im interkommunalen Bereich die erwähnten Revisionen gegenüber dem bis dahin gelten- den Recht Klarheit schaffen werden.
E. 6 A., Zürich 2010, Rz. 581 ff.; BGE 136 I 17, E. 4.4; 135 I 233 E. 3.1). Grundrechtsbeschränkungen sind regelmässig mit komplexen Interes- senabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Nach der Rechtsprechung verfügen die zuständigen Organe dabei über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters recht- fertigt sich erst, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tat- sächlichen Annahmen ausgehen. Welche Anliegen im öffentlichen Interesse liegen, muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre in erster Linie durch den Verfassungs- geber und den zuständigen Gesetzgeber bestimmt werden. Hat das Gesetz eine staatliche Aufgabe festgelegt, so ist diese im demokra- tischen Prozess als öffentliches Interesse bestimmt worden (BGE 138 I 378 E. 8.3 mit Hinweisen; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kom-
RVJ / ZWR 2016 65 mentar zur BV, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 5 N. 44 und Art. 36 N. 34; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 20 N. 3). Diese Entscheidung des Gesetzgebers respektiert das Bundesgericht, solange das Gesetz nicht verfassungsrechtlich unzulässige oder geradezu willkürliche Inte- ressen verfolgt (BGE 138 I 378 E. 8.3).
E. 7 Dezember 1998, in: VPB 63/1999 Nr. 59, E. 5; Plotke, Schulrecht, a.a.O., S. 233)“.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
60 RVJ / ZWR 2016 Bildungswesen Instruction publique KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 15 72 vom 23. Oktober 2015 Schultransport
- Die sichere, zuverlässige und zeitgerechte Beförderung zur Schule und zurück ist Teil des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht.
- Das Gemeinwesen kann die Erziehungsberechtigten zur Besorgung des Schul- transports ihrer Kinder heranziehen, soweit ihnen der Transport möglich und zumutbar ist und die Kosten erstattet werden (E. 2.1.1).
- Die Kostenübernahme für den Schulweg gehört nicht zum Kerngehalt der Unentgelt- lichkeit des Unterrichts (E. 2.1.2). Zu einem kostengünstigen Schulwesen haben auch die Eltern beizutragen, wozu es keiner besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf (E. 2.2.2).
- Die Kostenübernahmen der Gemeinde und die Organisation des Rücktransportes sind geeignet, damit einerseits die Gemeinde nicht übermässig belastet wird und anderseits die Eltern entlastet werden (E. 2.2.3). Das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Bewältigung der Transportkosten ist grösser als das Interesse der Beschwerdeführer an einem uneingeschränkten Transportdienst (E. 2.2.5). Transport scolaire
- Le droit à un enseignement de base suffisant et gratuit comprend celui à bénéficier d’un transport sûr, fiable et ponctuel jusqu’à l’école.
- La collectivité peut solliciter des ayants-droits de pourvoir eux-mêmes au transport de leurs enfants dans la mesure où ce transport est possible, exigible d’eux et que les frais sont remboursés (consid. 2.1.1).
- La prise en charge des frais de transport ne relève pas du contenu essentiel du droit à un enseignement de base gratuit (consid. 2.1.2). Les parents doivent également concourir à rendre l’instruction publique peu coûteuse, ceci sans qu’une base légale ne soit nécessaire (consid. 2.2.2).
- Caractère adéquat, en l’espèce, de la prise en charge des frais par la commune et de l’organisation du transport retour du moment que cela ne constitue pas une charge excessive pour la commune et que les parents sont déchargés (consid. 2.2.3). L’intérêt public consistant à maîtriser les coûts des transports l’emporte sur celui du recourant à bénéficier sans restriction aucune d’un service de transport (consid. 2.2.5).
RVJ / ZWR 2016 61 Erwägungen (…)
2. Die Beschwerdeführer erheben den Anspruch, dass die Gemeinde zu verpflichten sei, bei einem für das Kind unzumutbaren Schulweg täglich einen unentgeltlichen Schultransport zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde sei verpflichtet, den Schultransport zu organisieren und die Kosten vollumfänglich zu übernehmen. Aufgrund der schweren Krankheit des Vaters und der beruflichen Situation der Mutter sei es den Beschwerdeführern gar nicht möglich, den ihnen aufgetragenen Transport am Morgen zu bewerkstelligen. Schliesslich sei ihnen der Transport nicht zumutbar. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obliga- torisch ist und allen Kindern offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [KV; SGS/VS 101]). Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetz- baren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Sie umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1; Giovanni Biaggini, Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 3 zu Art. 19 BV). Dies begründet ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen. Die grund-rechtliche Garantie fungierte stets als Rahmen der kantonalen Schulhoheit und erlaubte dem Bund, mittels Rechtsprechung einen Minimalstandard festzulegen (Regula Kägi-Diener, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/ Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, N. 13 und 17 zu Art. 19 BV). 2.1.1 Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht bezieht sich auf den Ort des tatsächlichen Aufenthaltes, an dem die Schulpflichtigen sich mit der Zustimmung ihrer Erziehungsbe- rechtigten gewöhnlich aufhalten (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A. 2008, S. 796). Fallen Wohn- und Schulort auseinander, darf dies zu keiner Einschränkung des An-spruchs im Sinne von Art. 19 BV führen (BGE 133 I 156 E. 3.1; 129 I 12 E. 4.2). Bei einem weiten und gefährlichen Schulweg müssen Hilfeleistungen (Schulbus, Begleitung, Mittagstisch)
62 RVJ / ZWR 2016 geboten werden. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden. Seiner Beförderungspflicht kann er etwa dadurch genügen, dass er den Schulpflichtigen die Billettkosten erstattet oder einen Schulbus respektive einen Schultaxidienst einrich- tet. Dem Schulträger steht es aber auch zu, die Erziehungsberechtig- ten zur Besorgung des Schultransports ihrer Kinder heranzuziehen, soweit ihnen der Transport möglich und zumutbar ist und die Kosten erstattet werden (BGE 140 I 153 E. 2.3.3 und 133 I 156 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4). Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kinder über Mittag nach Hause zurückkehren können und die Beförderung kann durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (Regula Kägi-Diener, a.a.O. N. 53 zu Art. 19 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Die Frage, wann ein Schulweg noch zumut- bar ist, beschäftigt die zuständigen Verwaltungs- und Gerichts- instanzen immer wieder (vgl. eine Übersicht über die Praxis bei Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart/ Wien 2003, S. 226-236; Sandor Horvath, Der verfassungsmässige An- spruch auf einen zumutbaren Schulweg, in ZBl 108/2007 S. 633-665; Regula Kägi-Diener, a.a.O., N. 52-63 zu Art. 19). 2.1.2 Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisato- rische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhauszuteilung, Begleit- dienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen in Frage (Sandor Horvath, a.a.O., S. 662 f.; Regula Kägi- Diener, a.a.O., N. 52 zu Art. 19). Es ist vorab Sache des kantonalen Gesetzgebers, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Gemeinden einen Transportdienst zu organisieren oder Transport- kosten ganz oder teilweise zu übernehmen haben (Urteil des Bundes- gerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 3.2). Die Kostenüber- nahme für den Schulweg gehört gemäss BGE 133 I 153 E. 3.6.3 nicht zum „Kerngehalt der Unentgeltlichkeit des Unterrichts“, die Organisa- tion eines zumutbaren Schulweges als solcher ist ein gewichtiger Bestandteil des Anspruchs auf Grundschulunterricht. Die Kostenüber- nahme kann aber auch bei Beschulung am Wohnort strengeren Anforderungen unterstellt werden und Einschränkungen unterliegen (Regula Kägi-Diener, a.a.O., N. 55 zu Art. 19).
RVJ / ZWR 2016 63 2.1.3 Das des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom
4. Juli 1962 (GUW; SGS/VS 400.1) enthält in Art. 37 eine entspre- chende Regelung. Während Abs. 2 von Art. 37 den Fall regelt, dass ein Kind die Schule einer Nachbargemeinde besuchen kann, wenn diese (verkehrstechnisch) wesentlich näher ist als diejenige der Wohngemeinde, ermöglicht es Abs. 3, dass ein Kind eine Schule seiner Muttersprache besuchen kann, wobei die zusätzlichen Ausla- gen von den Eltern zu tragen sind. Von Bedeutung ist nun auch, dass am 15. November 2013 das neue Gesetz über die Primarschule (GPS; SGS/VS 411.0) angenommen wurde, welches auf den
1. August 2015 in Kraft trat. Dabei wurden u. a. die Art. 37 bis 39 GUW aufgehoben. Das neue GPS enthält Bestimmungen über den Schülertransport (Art. 11) sowie den Schulort (Art. 28). Während Art. 11 Abs. 2 GPS festhält, dass unter Vorbehalt der Bestimmungen über die verschiedenen Subventionen und der Entscheide der lokalen Behörden die Transporte für die Schüler kostenlos sind, verweist Art. 28 Abs. 3 GPS bezüglich der Kostenaufteilung im interkommunalen Bereich auf eine Verordnung des Staatsrates. Die Verordnung betref- fend das Gesetz über die Primarschule vom 11. Februar 2015 (SGS/ VS 411.001) hält nun betreffend den Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde und die finanzielle Beteiligung in Art. 27 Abs.2 und Abs. 3 Folgendes fest: „2 Liegen geografische Sachzwänge vor oder wohnt die Familie nahe der Sprachgrenze der beiden Kantonsteile, kann der Schulinspektor auf Gesuch der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters des Schülers und mit der Zustimmung der Gemeinden über den Einschulungsort entscheiden. In einem Staatsratsentscheid wird festgelegt, welchen Betrag die Wohnsitz- gemeinde der Schulgemeinde zu bezahlen hat. Die Eltern werden zu einer Beteiligung in der Höhe von maximal Fr. 400 pro Schuljahr verpflichtet. Die Beteiligung der Eltern wird der Gemeinde am Schulort überwiesen. Sämt- liche übrigen Kosten (Anreise, Mahlzeiten und beaufsichtigtes Studium) gehen zulasten der Eltern.“ Das revidierte Gesetz enthält eine übergansrechtliche Bestimmung, wonach die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereichten Verfahren nach bisherigem Recht zu behandeln seien (Art. 72 GPS). Dies ent- spricht den allgemeinen Regeln, wonach das alte Recht angewendet wird, sofern die neuen Bestimmungen nicht aus zwingenden Grün- den berücksichtigt werden müssen oder sich zu Lasten Dritter aus- wirken und deren Rechtsschutz beeinträchtigen könnten (BGE 129 II 522 E. 5.3.2, BGE 126 II 522 E. 3 b/aa; Pierre Tschannen/Ulrich
64 RVJ / ZWR 2016 Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 24 N. 18 ff.). Demnach sind vorliegend noch die Vorschriften des GUW anwendbar. Anzumerken ist jedoch, dass im hier interessie- renden Sach- und Rechtszusammenhang im interkommunalen Bereich die erwähnten Revisionen gegenüber dem bis dahin gelten- den Recht Klarheit schaffen werden. 2.2 Es ist zu prüfen, ob die Verfügung der Gemeinde, welche vom Staatsrat geschützt wurde, verhältnismässig ist, was die Beschwerde- führer bestreiten. 2.2.1 Das Bundesgericht wendet die Eingriffsvoraussetzungen für Grundrechte aufgrund von Art. 36 BV sinngemäss auch für das Recht auf Grundschulunterricht an. Dieses Vorgehen wird mit dem Argument begründet, Art. 19 BV bedürfe der Konkretisierung durch Gesetzgeber und rechtsanwendende Behörden, wobei solche Konkretisierungen zwangsläufig auch gewisse Einschränkungen mit einschliessen würden. Bei derartigen konkretisierenden Einschränkungen seien in Übereinstimmung mit Art. 36 BV die Kriterien des öffentlichen Inte- resses und der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 129 I 35 E. 8.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt wurden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. A., Zürich 2010, Rz. 581 ff.; BGE 136 I 17, E. 4.4; 135 I 233 E. 3.1). Grundrechtsbeschränkungen sind regelmässig mit komplexen Interes- senabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Nach der Rechtsprechung verfügen die zuständigen Organe dabei über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters recht- fertigt sich erst, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tat- sächlichen Annahmen ausgehen. Welche Anliegen im öffentlichen Interesse liegen, muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre in erster Linie durch den Verfassungs- geber und den zuständigen Gesetzgeber bestimmt werden. Hat das Gesetz eine staatliche Aufgabe festgelegt, so ist diese im demokra- tischen Prozess als öffentliches Interesse bestimmt worden (BGE 138 I 378 E. 8.3 mit Hinweisen; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kom-
RVJ / ZWR 2016 65 mentar zur BV, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 5 N. 44 und Art. 36 N. 34; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 20 N. 3). Diese Entscheidung des Gesetzgebers respektiert das Bundesgericht, solange das Gesetz nicht verfassungsrechtlich unzulässige oder geradezu willkürliche Inte- ressen verfolgt (BGE 138 I 378 E. 8.3). 2.2.2 Das Bundesgericht hat das Interesse an der Erhaltung sprach- lich homogener Gebiete (BGE 122 I 236 E. 4) sowie das Interesse an einer kostengünstigen Gestaltung des Schulwesens (BGE 122 I 236 E. 2d) als öffentliche Aufgaben anerkannt (vgl. Giovanni Biaggini, BV Kommentar, N. 14 zu Art. 18). Zu einem kostengünstigen Schulwesen haben auch die Eltern beizutragen. Das Bundesgericht führt hierzu im Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3 wörtlich aus: „Es fällt dabei nicht zum Vornherein ausser Betracht, die Eltern selber (oder von diesen beizuziehende Angehörige, Nachbarn oder Dritte) unter Schadloshaltung für den damit verbundenen Aufwand mit dem Schul- transport zu betrauen, soweit dies für sie möglich und zumutbar ist. Einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf es dazu nicht. Eine Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung aus dem verfassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunter- richts (Art. 62 Abs. 2 BV) ergibt (…). Sodann stehen die Eltern auch von daher in der Pflicht, als die Kinder auf dem Schulweg in erster Linie unter ihrer Verantwortung stehen (vgl. Plotke, Schulrecht, a.a.O., S. 26 und S. 632;…). Insoweit hält es vor der Bundesverfassung stand, wenn eine Gemeinde bei für die Kinder unzumutbarem Schul- weg auch einen möglichen Transport durch die Eltern in Erwägung zieht und einen Schülertransport nur dann einrichtet, wenn ein solcher von diesen aus stichhaltigen Gründen nicht selber durchgeführt wer- den kann bzw. sich für diese als unzumutbar erweist. Allein der Umstand, dass die betroffenen Eltern es aus Bequemlichkeit vor- ziehen würden, den Transportdienst dem Gemeinwesen zu über- lassen, rechtfertigt es jedenfalls noch nicht, diesem die Einrichtung eines Schülertransportes abzuverlangen. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Lösung die öffentliche Hand teurer zu stehen käme als die Vergütung eines den Eltern mit einem privaten Transport ent- stehenden zumutbaren Aufwandes. Die Frage, wie viele schulpflich- tige Kinder in einem peripher gelegenen Ortsteil oder Weiler wohnen bzw. wie hoch demzufolge die finanzielle Belastung der Gemeinde bei
66 RVJ / ZWR 2016 Einrichtung eines Transportdienstes pro Kind sein würde, darf zwar keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs haben, wohl aber Berücksichtigung finden, wenn es darum geht, bei erwiesenermassen unzumutbarem Schulweg eine geeignete und auch für Gemeinden mit Streubausiedlungen in ländlichen Regionen oder im Berggebiet mit allenfalls beschränkter finanzieller Leistungs- fähigkeit verkraftbare Transportlösung zu suchen. Als mögliche Alter- native zu einem mittäglichen Hin- und Rücktransport bei langen Schul- wegen und im Verhältnis kurzen Mittagspausen kommt im Übrigen (bei Schülern der unteren Schulstufen) der Besuch eines schulseitig organisierten Mittagstisches mit dem Angebot einer angemessenen Mittagsverpflegung und entsprechender Beaufsichtigung der Schüler in Frage. Die Teilnahme an einem solchen gilt als zumutbar und ent- bindet den Schulträger davon, für einen Schultransport (auch) am Mittag besorgt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesrates vom
7. Dezember 1998, in: VPB 63/1999 Nr. 59, E. 5; Plotke, Schulrecht, a.a.O., S. 233)“. 2.2.3 Zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit im Sinne der Eignung der getroffenen Massnahmen. Vorliegend würde die Gemeinde das Wohnen in Siedlungsgebiet und somit in der Nähe des Schulhauses bevorzugen. Die Gemeinde übernimmt aber gemäss Verfügung den Mittagstisch, organisiert den Rücktransport von R. nach O. und über- nimmt die diesbezüglichen Kosten. Zudem bezahlt die Gemeinde pro Hinfahrt von O. nach R., welche von den Eltern zu gewährleisten ist, Fr. 13.--. Die Eltern müssen somit jeweils am Morgen ihren Sohn zum Schulhaus in R. fahren, was gegenwärtig an vier Tagen erfolgt. Die Vorinstanz hält fest, dass aufgrund der Selbständigkeit der Mutter anzunehmen sei, dass sich eine regelmässige Fahrt von jeweils 16 Minuten einrichten lasse, da Termine selbst vereinbart würden und eine 16-minütige Fahrt jeden Wochentag zumutbar und verhältnis- mässig sei. Da trotz intensiver Suche der Gemeinde kein Fahrer gefunden werden konnte, müsse der Hintransport von den Eltern übernommen werden. Der Rücktransport wird durch eine Privat- person, einen Lehrer und insbesondere durch einen Arbeiter der Gemeinde B. durchgeführt. Die Gemeinde macht geltend, dass bei einem berufsmässigen Personentransport eine einzelne Fahrt Fr. 80.-- kosten würde, was für das ganze Schuljahr über Fr. 40 000.-- aus- machen würde. Es besteht zwar ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen unentgeltlichen Unterricht, die Rechtsprechung hält hier aber auch fest, dass dieser Anspruch zu keiner übermässigen Belas-
RVJ / ZWR 2016 67 tung des Gemeinwesens führen soll (BGE 139 I 229 E. 5.6; 125 I 347 E. 5c mit Verweisen). Dazu sind die Kostenübernahmen der Gemeinde und die Organisation des Rücktransportes geeignet, da damit einer- seits die Gemeinde nicht übermässig belastet wird und anderseits die Eltern entlastet werden. Wenn die Beschwerdeführer dagegen vor- bringen, die Gemeinde habe jeglichen Transport und auch schulische Sonderfahrten zu übernehmen, so erweist sich dies als ungeeignet, weil dadurch das Ziel nicht erreicht wird, das Gemeinwesen nicht übermässig zu belasten. 2.2.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihnen der Schü- lertransport aufgrund ihrer beruflichen und persönlichen Situation nicht zumutbar sei. Die Abwälzung des Schülertransportes auf die Eltern sei nur zulässig, wenn die Eltern gesund seien und keiner Arbeitstätigkeit nachgingen. Wie der Staatsrat richtig festhält, ist es angesichts der Tatsache, dass die Mutter selbständig erwerbstätig ist und ihre Arbeitszeit relativ flexibel ausgestalten kann, zumutbar, den Schultransport ihres Kindes, soweit er nicht von der Gemeinde orga- nisiert ist, selbst durchzuführen. Es ist ihr zuzumuten, ihre Arbeit so einzurichten, dass sie ihr Kind am Morgen zur Schule fährt, zumal die Schulwegstrecke lediglich 5 km beträgt. Dies kann von ihr erwartet werden, wie es einem Landwirt zuzumuten ist, seine Arbeit zu unter- brechen, um seine Kinder von der Schule abzuholen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.7). Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ausnahmsweise der Vater einspringt, obwohl er invalid ist, aber in der Lage ist, mit dem Auto zu fahren. Wie das Bundesgericht festhält, lässt eine gewisse zeitliche Beanspru- chung für den Fahrdienst eine Verpflichtung der Eltern für sich allein noch nicht als unzumutbar erscheinen, zumal davon ausgegangen werden darf, dass sich bei einer Wohnsitznahme in einem abgelege- nen Ortsteil Fahrten ins Dorfzentrum ohnehin regelmässig aufdrängen (Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.7). Unter diesen Umstän- den erweist sich die Übernahme der Schultransporte am Morgen durch die Eltern als möglich und zumutbar. Die von der Gemeinde getroffene Anordnung nimmt auch Rücksicht auf die öffentlichen Finanzen, so dass sie nicht übermässig belastet werden. Wie dies auf andere Weise zu bewerkstelligen wäre, ist nicht erkennbar. 2.2.5 Schliesslich ergibt sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinne, dass die Verfügung der Gemeinde durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse
68 RVJ / ZWR 2016 gerechtfertigt ist. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit von Anordnungen im Schulbereich liegt in erster Linie bei den zuständigen Behörden. Ein Eingreifen des Richters rechtfertigt sich erst dann, wenn die zuständigen Behörden bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen. Solches kann der Gemeinde hier nicht vorgeworfen werden. Was die Betroffenheit der Beschwerdeführer anbelangt, sind Ein- schränkungen zwar vorhanden. Die Eltern tragen aber in Bezug auf den Schulweg ihrer Kinder eine Mitverantwortung (Urteil des Bundes- gerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Bewältigung der Transportkosten grösser als das Interesse der Beschwerdeführer an einem uneingeschränkten Transportdienst. Die Einschränkungen fallen massvoll aus. Ihre Interessen haben deshalb gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer vernünftigen Planung des Schul- wesens zurückzutreten. Das gilt umso mehr, als die Gemeinde bereit und in der Lage ist, die Eltern für den Hintransport zu entschädigen, den Mittagstisch bezahlt und den Rücktransport vollständig orga- nisiert.
3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Gemeinderat verfügte und vom Staatsrat geschützte Lösung einen, im Rahmen des rechtlich Zulässigen, haltbaren Entscheid darstellt; er steht mit den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen im Einklang.